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    Häufig gestellte Fragen zur SR-002 © SIGAB 1

    22. November 2017

    Häufig gestellte Fragen zur SR-002

    Mit der Herausgabe der neuen SIGAB-Richtlinie 002

    «Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile» werden häufig dieselben Fragen rund um die

    «002» gestellt. Wir hoffen, Ihnen mit den nachfolgend

    aufgeführten Antworten weiterzuhelfen und freuen uns

    auf einen nächsten Kontakt mit Ihnen.

    ► Bezüglich Personenschutz – Weshalb braucht

    es nun vermehrt Sicherheitsglas wie z. B. bei geschosshohen Verglasungen?

    Grob brechendes Glas (z. B. Float-, Guss- oder Drahtglas sowie TVG) birgt beim Bruch ein erhebliches

    Risiko für Schnittverletzungen. Im österreichischen

    Graz wurden an der Uni-Klinik über drei Jahre die

    Unfallzahlen mit Glas bei Kindern bis 14 Jahren erhoben1

    . Die Hochrechnung dieser Zahlen für die Schweiz

    ergibt über 70 Glasunfälle pro Jahr allein bei Kindern.

    In der Schweiz existieren bis heute keine vergleichbaren Erhebungen. Mit Sicherheitsglas können schwere

    oder sogar tödliche Verletzungen verhindert werden.

    ► Weshalb gibt es nun diese neuen Anforderungen, bisher gab es bezüglich Personenschutz auch

    keine Vorgaben?

    Von «neu» kann keine Rede sein. Bereits im Jahr

    1987 ist die «GLASDOCU Light – Glas-klar!» des

    SIGAB mit diesen Anforderungen an den Personenschutz erschienen. 1999 folgte die SIGAB-Dokumentation «Sicherheit mit Glas – Personenschutz:

    Absturzsicherheit, Verletzungsschutz» und fast zeitgleich die Fachbroschüre «Glas in der Architektur» der

    bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung. Die neue

    Richtlinie gibt diesen Anforderungen lediglich mehr

    Gewicht, um den heute gestiegenen Erwartungen an

    die Sicherheit im Gebäude Rechnung zu tragen.

    ► Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

    Auf was bezieht sich dieses Datum?

    Dieses Datum dient als Stichtag, wann die neue

    SIGAB-Richtlinie 002 die alte SIGAB-Dokumentation

    aus dem Jahr 1999 definitiv ablöst.

    1 Quelle: «Schnitt- und Quetschverletzungen bei Kindern

    unter besonderer Berücksichtigung von Verletzungen mit

    Glas»; Jan. 2008; Dr. Peter Spitzer und Dr. Johannes

    Schalamon.

    Bezüglich der Bewilligung, Planung und Ausführung

    von Bauvorhaben spielt dieses Inkrafttreten nur eine

    untergeordnete Rolle. Verschiedene Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien und bfu-Fachbroschüren

    fordern bezüglich Personenschutz seit längerer Zeit

    angepasste Glasaufbauten (siehe Zusammenstellung

    in der neuen Richtlinie; Kap. 2 «Grundlagen»).

    ► Ist die «002» eine Norm?

    Nein. Die SIGAB-Richtlinie 002 wiedergibt den aktuellen Stand der Technik, welcher in Form einer Richtlinie

    veröffentlicht wird. Sie wurde in Zusammenarbeit mit

    Vertretern von Industrie und Handwerk in der Schweiz,

    welche Glas herstellen und verarbeiten, sowie folgenden Partnern erarbeitet: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung, FFF – Schweizerischer Fachverband

    Fenster- und Fassadenbranche sowie SZFF – Schweizerische Zentrale Fenster und Fassaden.

    ► Gibt es Unterlagen, die Bauherrschaften oder

    Planern abgegeben werden können?

    Um Ihre Geschäftspartner über den Inhalt der Richtlinie informieren zu können, gibt es einen 4-seitigen

    Info-Flyer, welcher digital (gratis) oder in Papierform

    (Weiterverrechnung der Druckkosten) bezogen werden

    kann. Ausserdem sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Glas auch in der überarbeiteten bfu

    Fachbroschüre «Glas in der Architektur» abgebildet.

    ► Bezüglich Absturzhemmung – Weshalb ist die

    90-20-Brüstungslösung der Norm SIA 358 nicht in

    der Richtlinie zu finden?

    Die Arbeitsgruppe bzw. das SIGAB hat entschieden,

    diesbezüglich die Handhabung der bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung zu übernehmen. Aufgrund immer

    grösser werdender Personen und höheren Gebäuden

    ist es einleuchtend, dass Schutzelemente mindestens

    1,0 m Höhe2

    aufweisen müssen, egal, wie tief die

    Brüstung ist. Diese Empfehlung deckt sich ebenfalls

    mit dem Arbeitsgesetz.

    2 Besser 1,05 m, um eventuell vorhandene Toleranzen am

    Bau vorbeugen zu können.

    Häufig gestellte Fragen zur SR-002 © SIGAB 2

    ► Zum Zeitpunkt der Inkrafttretung liegen wir mit

    unserem Bauvorhaben zeitlich zwischen Baubewilligung und Montagedatum. Eine der vielen Anforderungen wird in der alten Richtlinie nicht, in der

    neuen aber explizit verlangt. Was gilt nun?

    Grundsätzlich kommen die zum Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Vorschriften zur Anwendung. Anderslautende Vereinbarungen sind vertraglich per

    Werkvertrag denkbar.

    Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rücksprache mit den

    Behörden, um späteren Unstimmigkeiten vorzubeugen. Die Entscheide von Planer und Bauherr sind in

    den Bauwerksakten nachvollziehbar und mit Begründung zu dokumentieren.

    ► Gilt die Richtlinie 002 auch für bestehende Gebäude – müssen diese mit neuen Gläsern versehen

    werden?

    Im Regelfall geniessen bestehende Bauten einen

    Bestandesschutz. Rechtliche Vorschriften, welche

    direkt zu einer Anpassung an den geänderten Stand

    der Technik verpflichten, existieren nur ausnahmsweise (z. B. im kantonalen oder kommunalen Baurecht). Bei ordnungswidrigen oder krass mangelhaften

    Bauten, welche die Sicherheit von Personen gefährden, kann die Behörde (z. B. Baupolizei) allerdings

    verbindliche Massnahmen anordnen.

    ► Regelt die Richtlinie 002 die Vorgehensweise bei

    einem Glasersatz?

    Werden Glasprodukte bei bestehenden Bauten ersetzt,

    hat das neue Produkt den aktuell geltenden Anforderungen gemäss SIGAB-Richtlinie 002 (2017) zu entsprechen. Auch die bestehende Konstruktion und

    Befestigung ist zu überprüfen und gegebenenfalls

    anzupassen.

    ► Wer bestimmt, welche Schutzanforderungen

    eine Verglasung zu erfüllen hat?

    Der Bauherr oder dessen Vertretung hat gemäss Norm

    SIA 118 die Schutzanforderungen zu definieren.

    Der Bauherr oder dessen Vertretung trägt auch die

    Verantwortung dafür, dass Glasaufbauten entsprechend den verlangten Anforderungen sowie Montagemöglichkeiten richtig ausgeschrieben werden (siehe

    Normen SIA 118/329 sowie SIA 118/331).

    ► Ist ein Isolierglaslieferant verantwortlich für den

    Glasaufbau?

    Ein Isolierglas- bzw. Glaslieferant kann nur verantwortlich gemacht werden, wenn er mit der Planung von

    Glasaufbauten beauftragt wurde. In der Regel ist der

    Planer für eine korrekte Ausschreibung und der Werkvertragsnehmer für die Wahrnehmung der Hinweispflicht verantwortlich.

    ► Kann es sein, dass eine Behörde oder ein Bauherr Verglasungen an Wohn- oder Geschäftsgebäuden nicht abnehmen, da keine Sicherheitsgläser eingesetzt wurden?

    Fälle, bei welchen eine Baubehörde oder Gemeinde

    die Verglasungen an Wohn- oder Geschäftsgebäuden

    nicht abnehmen, sind keine Seltenheit. Arbeitsinspektorate können, mit Verweis auf das Arbeitsgesetz

    (ArG) oder die Verordnung für Unfallverhütung (VUV)

    Sicherheitsglas einfordern. Vorgaben von Seiten bfu

    und SIGAB können durch entsprechende Formulierung

    im kantonalen oder kommunalen Baurecht bzw. via

    Auflagen in der Baubewilligung Verbindlichkeit erlangen.

    ► Als Sicherheitsglas kann sowohl EinscheibenSicherheitsglas (ESG) als auch Verbund-Sicherheitsglas (VSG) verwendet werden. Wo sind die

    Unterschiede?

    Beide Produkte verhindern im Bruchfall schwere

    Schnittverletzungen. ESG hat die höhere Widerstandsfähigkeit, dafür weist VSG im Bruchfall eine Resttragfähigkeit auf. Eine Kombination aus beiden Produkten

    – also ein VSG aus 2 x ESG – ist jedoch nicht üblich

    bzw. nicht sinnvoll.

    SIGAB

    Schweizerisches Institut für Glas am Bau

    Rütistrasse 16

    CH-8952 Schlieren

    Telefon +41 44 732 99 00

    Fax +41 44 732 99 09

    info@sigab.ch

    www.sigab.ch

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