Häufig gestellte Fragen zur SR-002 © SIGAB 1
22. November 2017
Häufig gestellte Fragen zur SR-002
Mit der Herausgabe der neuen SIGAB-Richtlinie 002
«Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile» werden häufig dieselben Fragen rund um die
«002» gestellt. Wir hoffen, Ihnen mit den nachfolgend
aufgeführten Antworten weiterzuhelfen und freuen uns
auf einen nächsten Kontakt mit Ihnen.
► Bezüglich Personenschutz – Weshalb braucht
es nun vermehrt Sicherheitsglas wie z. B. bei geschosshohen Verglasungen?
Grob brechendes Glas (z. B. Float-, Guss- oder Drahtglas sowie TVG) birgt beim Bruch ein erhebliches
Risiko für Schnittverletzungen. Im österreichischen
Graz wurden an der Uni-Klinik über drei Jahre die
Unfallzahlen mit Glas bei Kindern bis 14 Jahren erhoben1
. Die Hochrechnung dieser Zahlen für die Schweiz
ergibt über 70 Glasunfälle pro Jahr allein bei Kindern.
In der Schweiz existieren bis heute keine vergleichbaren Erhebungen. Mit Sicherheitsglas können schwere
oder sogar tödliche Verletzungen verhindert werden.
► Weshalb gibt es nun diese neuen Anforderungen, bisher gab es bezüglich Personenschutz auch
keine Vorgaben?
Von «neu» kann keine Rede sein. Bereits im Jahr
1987 ist die «GLASDOCU Light – Glas-klar!» des
SIGAB mit diesen Anforderungen an den Personenschutz erschienen. 1999 folgte die SIGAB-Dokumentation «Sicherheit mit Glas – Personenschutz:
Absturzsicherheit, Verletzungsschutz» und fast zeitgleich die Fachbroschüre «Glas in der Architektur» der
bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung. Die neue
Richtlinie gibt diesen Anforderungen lediglich mehr
Gewicht, um den heute gestiegenen Erwartungen an
die Sicherheit im Gebäude Rechnung zu tragen.
► Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Auf was bezieht sich dieses Datum?
Dieses Datum dient als Stichtag, wann die neue
SIGAB-Richtlinie 002 die alte SIGAB-Dokumentation
aus dem Jahr 1999 definitiv ablöst.
1 Quelle: «Schnitt- und Quetschverletzungen bei Kindern
unter besonderer Berücksichtigung von Verletzungen mit
Glas»; Jan. 2008; Dr. Peter Spitzer und Dr. Johannes
Schalamon.
Bezüglich der Bewilligung, Planung und Ausführung
von Bauvorhaben spielt dieses Inkrafttreten nur eine
untergeordnete Rolle. Verschiedene Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien und bfu-Fachbroschüren
fordern bezüglich Personenschutz seit längerer Zeit
angepasste Glasaufbauten (siehe Zusammenstellung
in der neuen Richtlinie; Kap. 2 «Grundlagen»).
► Ist die «002» eine Norm?
Nein. Die SIGAB-Richtlinie 002 wiedergibt den aktuellen Stand der Technik, welcher in Form einer Richtlinie
veröffentlicht wird. Sie wurde in Zusammenarbeit mit
Vertretern von Industrie und Handwerk in der Schweiz,
welche Glas herstellen und verarbeiten, sowie folgenden Partnern erarbeitet: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung, FFF – Schweizerischer Fachverband
Fenster- und Fassadenbranche sowie SZFF – Schweizerische Zentrale Fenster und Fassaden.
► Gibt es Unterlagen, die Bauherrschaften oder
Planern abgegeben werden können?
Um Ihre Geschäftspartner über den Inhalt der Richtlinie informieren zu können, gibt es einen 4-seitigen
Info-Flyer, welcher digital (gratis) oder in Papierform
(Weiterverrechnung der Druckkosten) bezogen werden
kann. Ausserdem sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Glas auch in der überarbeiteten bfu
Fachbroschüre «Glas in der Architektur» abgebildet.
► Bezüglich Absturzhemmung – Weshalb ist die
90-20-Brüstungslösung der Norm SIA 358 nicht in
der Richtlinie zu finden?
Die Arbeitsgruppe bzw. das SIGAB hat entschieden,
diesbezüglich die Handhabung der bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung zu übernehmen. Aufgrund immer
grösser werdender Personen und höheren Gebäuden
ist es einleuchtend, dass Schutzelemente mindestens
1,0 m Höhe2
aufweisen müssen, egal, wie tief die
Brüstung ist. Diese Empfehlung deckt sich ebenfalls
mit dem Arbeitsgesetz.
2 Besser 1,05 m, um eventuell vorhandene Toleranzen am
Bau vorbeugen zu können.
Häufig gestellte Fragen zur SR-002 © SIGAB 2
► Zum Zeitpunkt der Inkrafttretung liegen wir mit
unserem Bauvorhaben zeitlich zwischen Baubewilligung und Montagedatum. Eine der vielen Anforderungen wird in der alten Richtlinie nicht, in der
neuen aber explizit verlangt. Was gilt nun?
Grundsätzlich kommen die zum Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Vorschriften zur Anwendung. Anderslautende Vereinbarungen sind vertraglich per
Werkvertrag denkbar.
Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rücksprache mit den
Behörden, um späteren Unstimmigkeiten vorzubeugen. Die Entscheide von Planer und Bauherr sind in
den Bauwerksakten nachvollziehbar und mit Begründung zu dokumentieren.
► Gilt die Richtlinie 002 auch für bestehende Gebäude – müssen diese mit neuen Gläsern versehen
werden?
Im Regelfall geniessen bestehende Bauten einen
Bestandesschutz. Rechtliche Vorschriften, welche
direkt zu einer Anpassung an den geänderten Stand
der Technik verpflichten, existieren nur ausnahmsweise (z. B. im kantonalen oder kommunalen Baurecht). Bei ordnungswidrigen oder krass mangelhaften
Bauten, welche die Sicherheit von Personen gefährden, kann die Behörde (z. B. Baupolizei) allerdings
verbindliche Massnahmen anordnen.
► Regelt die Richtlinie 002 die Vorgehensweise bei
einem Glasersatz?
Werden Glasprodukte bei bestehenden Bauten ersetzt,
hat das neue Produkt den aktuell geltenden Anforderungen gemäss SIGAB-Richtlinie 002 (2017) zu entsprechen. Auch die bestehende Konstruktion und
Befestigung ist zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen.
► Wer bestimmt, welche Schutzanforderungen
eine Verglasung zu erfüllen hat?
Der Bauherr oder dessen Vertretung hat gemäss Norm
SIA 118 die Schutzanforderungen zu definieren.
Der Bauherr oder dessen Vertretung trägt auch die
Verantwortung dafür, dass Glasaufbauten entsprechend den verlangten Anforderungen sowie Montagemöglichkeiten richtig ausgeschrieben werden (siehe
Normen SIA 118/329 sowie SIA 118/331).
► Ist ein Isolierglaslieferant verantwortlich für den
Glasaufbau?
Ein Isolierglas- bzw. Glaslieferant kann nur verantwortlich gemacht werden, wenn er mit der Planung von
Glasaufbauten beauftragt wurde. In der Regel ist der
Planer für eine korrekte Ausschreibung und der Werkvertragsnehmer für die Wahrnehmung der Hinweispflicht verantwortlich.
► Kann es sein, dass eine Behörde oder ein Bauherr Verglasungen an Wohn- oder Geschäftsgebäuden nicht abnehmen, da keine Sicherheitsgläser eingesetzt wurden?
Fälle, bei welchen eine Baubehörde oder Gemeinde
die Verglasungen an Wohn- oder Geschäftsgebäuden
nicht abnehmen, sind keine Seltenheit. Arbeitsinspektorate können, mit Verweis auf das Arbeitsgesetz
(ArG) oder die Verordnung für Unfallverhütung (VUV)
Sicherheitsglas einfordern. Vorgaben von Seiten bfu
und SIGAB können durch entsprechende Formulierung
im kantonalen oder kommunalen Baurecht bzw. via
Auflagen in der Baubewilligung Verbindlichkeit erlangen.
► Als Sicherheitsglas kann sowohl EinscheibenSicherheitsglas (ESG) als auch Verbund-Sicherheitsglas (VSG) verwendet werden. Wo sind die
Unterschiede?
Beide Produkte verhindern im Bruchfall schwere
Schnittverletzungen. ESG hat die höhere Widerstandsfähigkeit, dafür weist VSG im Bruchfall eine Resttragfähigkeit auf. Eine Kombination aus beiden Produkten
– also ein VSG aus 2 x ESG – ist jedoch nicht üblich
bzw. nicht sinnvoll.
SIGAB
Schweizerisches Institut für Glas am Bau
Rütistrasse 16
CH-8952 Schlieren
Telefon +41 44 732 99 00
Fax +41 44 732 99 09
info@sigab.ch
www.sigab.ch
Nutzen Sie jetzt unsere attraktive Aktionskampagne für Aluminium-Haustüren der Serien AT500 und AT535.